Brandschutz in Würzburger Clubs / Odeon

Anfrage von Konstantin Mack zur Stadtratssitzung am 25.05.2023

Bezugnehmend auf den schrecklichen Vorfall im Würzburger Club „Odeon“ am vergangenen Wochenende, bei dem ein Gast lebensgefährlich verletzt wurde (vgl. Bericht der MainPost), reiche ich für die nächste Sitzung des Stadtrats am 25. Mai 2023 folgende Schriftliche Anfrage ein:

Dies ist einzelfallabhängig zu bewerten. Soweit „Clubs“ mehr als 200 Besucherinnen und Besucher umfassen, unterliegen sie dem Anwendungsbereich der Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung – VStättV). § 46 Absatz 3 Satz 1 VStättV reglementiert dahingehend, als die Bauaufsichtsbehörden die Versammlungsstätte in Zeitabstand von höchstens drei Jahren überprüft.

Im Rahmen dieser Begehung werden seitens der Fachabteilung Bauaufsicht insbesondere Veränderungen an der baulichen Anlage, die Einhaltung der in der Versammlungsstättenverordnung enthaltenen Betriebsvorschriften sowie die wiederkehrenden Prüfungen für die technischen Einrichtungen, wie beispielsweise Lüftungsanlagen und Sicherheitsbeleuchtung, in Blick genommen. Die Einhaltung der Betriebsvorschriften umfasst beispielsweise die Freihaltung von Rettungswegen und die Materialität bezüglich Dekorationen.

Weitgehend ist die Fachabteilung Bauaufsicht somit mit der Begutachtung des sogenannten baulichen Brandschutzes betraut, als die Reduzierung der Brandlasten im gesamten Objekt eine der wichtigsten Anforderungen bei der Realisierung des Brandschutzes in Versammlungsstätten ist. Die Überprüfung anderweitiger sicherheitsrechtlicher Aspekte sowie etwaiger Jugendschutzbestimmungen sind nicht im Zuständigkeitsbereich der Fachabteilung Bauaufsicht verortet.

Nachdem die Überprüfung oben genannter Thematiken die volle Einsicht und Zugänglichkeit des Objektes erfordern, mithin auch eine gewisse Belichtungssituation gegeben sein muss, erfolgt die Überprüfung tagsüber im sogenannten „Leerstand“. Während eines laufenden Nachtbetriebs wären die oben geschilderten bauaufsichtliche Punkte nicht möglich.

§ 35 Absatz 2 Satz 1 VStättV, wonach in Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflächen und in Sportstadien das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten ist, befindet sich in der ordnungsrechtlichen Verantwortung des Betreibers (§ 38 VStättV). Diese Verantwortung ist umfassend und bezieht sich grundsätzlich auf die Beachtung der Bau- und Betriebsvorschriften. Der Betreiber ist dahingehend zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können. Die Nichtbeachtung ist nach § 48 Nummer 13 und 16 VStättV mit einem Bußgeld bewehrt.

Die Überprüfung durch die Fachabteilung Bauaufsicht gründet auf dem unter Frage 1 erläuterten § 46 Absatz 3 Satz 1 VStättV. Hinsichtlich des Umfanges wird ebenfalls auf die vorausgegangene Beantwortung verwiesen. Die im Fokus stehenden Handlungen vor Ort waren nicht Anlass oder Gegenstand der Überprüfung, sind auch nicht Teil des bauaufsichtlichen Prüfumfanges. Hier wird nochmals auf die ordnungsrechtliche Verantwortung des Betreibers verwiesen.

Die Fachabteilung Bauaufsicht hat einzelne Mängelpunkt auf Grundlage der Versammlungsstättenverordnung im April festgestellt und dem Betreiber zur Erledigung umgehend aufgegeben. Diese rechtfertigen für sich genommen jedoch nicht den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Im Rahmen der am 16.05.2023 stattgefundenen Begehung waren neben der Fachabteilung Bauaufsicht auch weitere Fachdienststellen – wie das Ordnungsamt, die Gewerbeaufsicht und das Amt für Zivil- und Brandschutz – anwesend, die entsprechend auf ihre Belange gerichtet Feststellungen getätigt haben. Diese Befunde wurden der Fachabteilung Bauaufsicht gegenüber kommuniziert, als sich die Rechtgrundlage für eine etwaige Nutzungsuntersagung in der Bayerischen Bauordnung befindet und damit im Zuständigkeitsbereich der Fachabteilung Bauaufsicht verortet ist.

Die im Rahmen der Begehung im Einvernehmen mit dem Betreiber erwirkte Einstellung der Nutzung diente zunächst dem Sachverhalt durch die Nachreichung von Informationen sowie Unterlagen und die Einholung von Stellungnahmen zu komplettieren und sodann eine bauaufsichtliche Überprüfung vorzunehmen.

Letztlich haben das Zusammenwirken mehrerer festgestellter Mängel – allen voran den organisatorischen Brandschutz betreffend, die teilweise auch nicht offensichtlich waren und bei der oben genannten Kontrolle am 16.05.2023 durch entsprechende Befragungen ans Licht gelangt sind – sowie die nun im Raum stehenden Versäumnisse des Betreibers in Bezug auf seine Betreiberpflichten den Tatbestand einer Nutzungsuntersagung eröffnet.

Ja, die Fachabteilung Bauaufsicht, das Ordnungsamt sowie das Amt für Zivil- und Brandschutz werden eine weitere Lokalität des Betreibers überprüfen. Weitere Begehungen sind ebenfalls nicht ausgeschlossen.