Aufhebung der Beschränkung der Nutzung von Solarenergie im B-Plan „Hubland Nord – Gebiet Skyline Hill, Gewerbegebiet und Sportanlage“ ++ Vogelschutzglas

Beispiel für Solaranlage auf Dach
Beispiel für Solaranlage auf Dach. Foto: Pixabay CCO. Freie kommerzielle Nutzung Kein Bildnachweis nötig.

ZURÜCKGEZOGEN: Antrag vom 3.01.2022

Nach ausführlicher und nachvollziehbarer Stellungnahme des Umwelt- und Klimareferates, Fachbereiche Stadtumbau und Stadtentwicklung sowie Bauleitplanung haben wir den Antrag in der Sitzung des Konversionsausschusses am 15.02.2022 zurückgezogen.

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

hiermit beantrage ich, auch im Namen meiner Fraktion:

Die Beschränkung der Nutzung von Solarenergie im B-Plan „Hubland Nord – Gebiet Skyline Hill, Gewerbegebiet und Sportanlage“ soll aufgehoben werden.

Begründung:

In diesem 2016 in Kraft getretenen Bebauungsplan wird die Solarenergienutzung durch die folgende Bestimmung erheblich beschnitten:

„Aufgeständerte solarthermische Anlagen, Photovoltaikanlagen sowie Parabolspiegel sind zulässig, wenn sie von der Attika mindestens 3,50 m zurückgesetzt angeordnet sind.“

Ich beantrage, dass diese Auflage gestrichen wird. Sie ist nicht mehr zeitgemäß, denn sie hat zur Folge, dass ein großes Potenzial für solare Strom- und Wärmeerzeugung nicht ausgeschöpft werden kann, weil die verbleibende Dachfläche in der Regel größtenteils mit Gebäudetechnik belegt ist, z.B. für Aufzüge, Klimatisierung und Lüftung. Diese Aufbauten sind bis zu 3 Meter hoch, weshalb erst recht nicht nachvollziehbar ist, warum man sich an Solaranlagen stören sollte.

Mit Aufhebung der Einschränkungen käme die Stadt dem eigenen Klimaversprechen nach. Sie würde auch der von der Bundesregierung geplanten Solarpflicht Rechnung tragen, zu der im Koalitionsvertrag steht: „Alle geeigneten Dachflächen sollen künftig für die Solarenergie genutzt werden. Bei gewerblichen Neubauten soll dies verpflichtend, bei privaten Neubauten soll es die Regel werden.“ Denn statt Ackerland in Anspruch zu nehmen, sollten vorrangig
Dächer genutzt werden.

Aus konkretem Anlass (siehe Anlage) beantrage ich außerdem, dass im Zuge einer Änderung des B-Plans eine Regelung zu Vogelschutzglas aufgenommen wird – analog zu „Lengfeld 15.4. Gewerbe- und Mischgebiet an der Industriestraße“. Hier ist im Punkt 3.7.8 „Verwendung von Vogelschutzglas“ ausgeführt: „Bauliche Maßnahmen zur Reduktion des Kollisionsrisikos von Vögeln an neu geplanten Glasscheiben und spiegelnden Materialien ab einer Größe von 10 m2 zusammenhängender Glasfläche einschl. Fensterprofile, -konstruktionen und Gliederungselementen sind in geeigneter Weise umzusetzen (siehe Empfehlungen der Schweizerischen Vogelwarte Sempach, 2012: Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht).“


gez. Manfred Dürr