NACHGEFRAGT: Urteil des BVerwG zum Gehwegparken 20. Juni 202413. Februar 2025Schriftliche Anfrage von Konstantin Mack zur Stadtratssitzung am 20.06.2024Welche Konsequenzen ergeben sich für die Stadtverwaltung aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2024 zum sog. Gehwegparken?Antwort des Kommunalreferats:Anwohner mehrerer Straßen in Bremen hatten schon 2016 von der Straßenverkehrsbehörde verlangt, dass Maßnahmen gegen das illegale Gehwegparken ergriffen werden. Die Behörde lehnte die Anträge ab und in den gerichtlichen Verfahren verpflichteten das VG Bremen (VG 5 K 1968/19 vom 11.11.2021) und das OVG Bremen (OVG 1 LC 64/22 vom 13.12.2022) die Stadt, jeweils über die Anträge neu zu entscheiden.In den beiden Urteilen gab es Unterschiede: Aus Sicht der ersten Instanz musste die Stadt zwingend gegen die Falschparkenden einschreiten; das Entschließungsermessen sei auf null reduziert. Hier aber differenzierte die zweite Instanz, namentlich habe die Stadt im Grundsatz ein Ermessen und müsse eben nur dann zwingend tätig werden, wenn die Nutzbarkeit der Gehwege von Wohnstraßen in unzumutbarer Weise betroffen ist. Mit eben diesen unterschiedlichen Ansichten hat sich das Bundesverwaltungsgericht auseinandersetzt.Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte überwiegend die Rechtsauffassung des OVG. So verstanden hat das Bundesverwaltungsgericht aber eben auch den Anwohnern teilweise recht gegeben und deutlich ausgeführt, dass die Straßenverkehrsbehörden auf Verlangen der Anwohner bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Gehwegnutzung gegen das rechtswidrige Gehwegparken einschreiten müsse.In der Kontrollpraxis in Würzburg geht der Kommunale Ordnungsdienst gegen das Gehwegparken regelmäßig vor und verwarnt rechtswidrig abgestellte Fahrzeuge. Insbesondere ist zu erwähnen, dass Anwohnerbeschwerden und Hinweise in Würzburg stets zügig und transparent behandelt werden.Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes bedeutet auf der anderen Seite nicht, dass jedes rechtswidrig abgestellte Fahrzeug bei jeder Einzelbeschwerde eines Anwohners sofort abgeschleppt werden muss. Das Entschließungs- und Auswahlermessen bliebt vielmehr bestehen; bei erheblicher Beeinträchtigung ist der Kommunale Ordnungsdienst bei Anwohnerbeschwerden bisher immer eingeschritten.Auf der anderen Seite erlegt das Urteil auch keine neuen Kontrollpflichten oder Kontrollintervalle auf; das war nicht Inhalt der Klage.Zur Abgrenzung: In dem vorliegenden Verfahren ging es hingegen nicht um die Frage, ob das so genannte aufgesetzte Parken (= zwei Rädern auf dem Bordstein) erlaubt ist oder nicht. Diese Frage beantwortet schon § 12 Abs. 4 und 4a StVO, denn ohne ein entsprechendes Verkehrszeichen Nr. 315 ist das aufgesetzte Parken grundsätzlich nicht erlaubt. Eine flächendeckende Aufstellung des Verkehrszeichens Nr. 315 kommt aber nicht in Betracht, da es nach der StVO eine Ausnahme bleibt, damit Fußgänger – auch mit Koffern, Kinderwagen etc. – und Rollstuhlfahrer sich ungehindert bewegen können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es eine verbindliche Vorgabe zur Gehwegbreite nicht gibt. Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen empfiehlt eine Breite von 2,5 Metern. Im Fall aus Bremen verblieb durch die abgestellten Fahrzeuge nur noch eine Gehwegfläche von teils deutlich unter 1,5 Metern und für diesen Fall hatte schon das OVG eine unzumutbare Funktionsbeeinträchtigung angenommen. Bei diesen Breiten sei ein Begegnungsverkehr auf dem Gehweg nicht mehr möglich.Der Kommunale Ordnungsdienst und der Fachbereich Tiefbau und Verkehrswesen werden Anwohnerbeschwerden und Hinweisen auch künftig immer zeitnah und transparent gegenübertreten. Bei erheblichen Beeinträchtigungen wurde und wird immer gehandelt und geholfen. Im Übrigen bleibt der Volltext des Urteils abzuwarten.
Vorziehen von Planung und Realisierung der Ampelkreuzung am Knoten „K4“ 24. Februar 20256. März 2025 PROJEKT WIRD UMGESETZT ERFOLGREICH: Antrag vom 10.09.2021 UPDATE 01/2025: Auf mündliche Anfrage von Niklas Dehne in der Stadtratssitzung am 23.02.2025 berichtetete das Baureferat über einige Unstimmigkeiten mit dem Staatlichen Bauamt, auch hätten bisher noch nicht alle Baulastträger zugestimmt. Die Stadt […]
NACHGEFRAGT: Parkschein gleich Fahrschein 13. Februar 202513. Februar 2025 Schriftliche Anfrage von Niklas Dehne zur Stadtratssitzung am 13.02.2025 Bei Inanspruchnahme der Leistungen städtischer Parkhäuser ermöglicht das jeweils gültige Parkticket die unentgeltliche Nutzung des ÖPNV (im Folgenden „Parkschein gleich Fahrschein“). Während Kombinationen aus Parken und ÖPNV in anderen Städten lediglich […]