NACHGEFRAGT: Kommunale Umsetzung des Selbstbestimmungsgesetzes

Schriftliche Anfrage von Lysander Laier und Konstantin Mack vom 19.07.2024

Die Anmeldung der Erklärung kann mündlich (persönlich – nicht fernmündlich) oder schriftlich (mit eigenhändiger Unterschrift oder elektronischer Signatur) ab 01.08.2024 bei dem Standesamt erfolgen, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll (§ 4 SBGG). Beim Standesamt Würzburg sind bereits eine Vielzahl von Voranfragen eingegangen. Termine für die persönliche Anmeldung der Erklärung für Anfang August sind bereits vergeben. Bei persönlicher Vorsprache findet ein Beratungsgespräch statt, in dem noch offene Fragen geklärt werden können. Die Anmeldung wird in einer Niederschrift festgehalten. Die anmeldende Person erhält eine Kopie der Anmeldung als Nachweis.

Zuständig für die Anmeldung und die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt nach §45b Personenstandsgesetz (PStG). Das Verfahren wird entsprechend den Vorgaben des Selbstbestimmungsgesetzes durchgeführt: Zunächst hat die Anmeldung der Erklärung zu erfolgen. Frühestens 3 Monate, spätestens 6 Monate nach der Anmeldung kann die Erklärung selbst abgegeben werden. Diese ist persönlich beim Standesamt abzugeben und wird dort beurkundet.
Bei der Anmeldung werden die betroffenen Personen über die Möglichkeiten und Folgen ihrer geplanten Erklärung informiert, da der Gesetzgeber die drei Monate als Anmeldefrist vorgesehen hat, um nicht ernsthaft gemeinte Erklärungen zu verhindern sowie den betroffenen Personen eine angemessene Überlegungs- und Reflexionsfrist einzuräumen.

Auf der Website des Standesamtes ist der Hinweis auf das Selbstbestimmungsgesetz bereits seit einigen Wochen installiert: https://www.wuerzburg.de/rathaus/standesamt/selbstbestimmungsgesetz

Eine Kostenregelung enthält das SBGG nicht, da diese in die Gesetzgebungshoheit der Länder fällt. Es gelten daher die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Kostengesetzes.
Gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Kostengesetz (KG) sind für Gebühren, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, vergleichbare Amtshandlungen heranzuziehen. Die Erklärung zum Geschlecht und zum Vornamen kann daher analog Tarifstelle 3.2 des Kostenverzeichnisses (Beurkundung oder Beglaubigung mehrerer Erklärungen, Einwilligungen oder Zustimmungen zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften in einer Niederschrift) mit 60 Euro veranschlagt werden, die Ausstellung einer Bescheinigung über die Erklärung analog Tarifstelle 3.8 (Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung) mit 12 Euro. 
 
Zu den Kosten wird jedoch weder auf unserer Website noch persönlich eine verbindliche Auskunft erteilt, da hierzu ein Rundschreiben des BayStMI erwartet wird, das für die 30. KW angekündigt wurde. Dieses Rundschreiben soll auch weitere Durchführungsvorschriften für Bayern enthalten, die das Gesetz näher erläutern.

Begründung:

Das Selbstbestimmungsgesetz tritt zum 01.11.2024 in Kraft. Um den Vornamen und Geschlechtseintrag anpassen zu können, müssen Betroffene drei Monate vor der tatsächlichen Änderung eine Absichtserklärung beim Standesamt abgeben. Eine solche Erklärung kann bereits am dem 01.08.2024 abgegeben werden.