NACHGEFRAGT: Sonderparkausweise: Anzahl und Priviliegien 30. Juni 202315. Januar 2024Anfrage von Manfred Dürr zur Stadtratssitzung am 29.06.2023Für wieviele Fahrzeuge sozialer Dienste, von Handwerkern und Handeslvertretern hat die Verwaltung eine „Ausnahmegenehmigung nach §46 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (STVO) vom Halten und Parken sowie von der Benutzung von Fußgängerbereichen“ erteilt – jeweils getrennt für Unternehmen mit Sitz in Würzburg und außerhalb. Wie hoch sind die jährlichen Kosten für den auf ein Fahrzeug ausgestellten Sonderparkausweis?Gesamtanzahl der Genehmigungen: 2543, davon:Handwerker mit Sitz Würzburg: 697Handwerker mit Sitz außerhalb: 976Sozialer Dienst mit Sitz Würzburg: 682Sozialer Dienst mit Sitz außerhalb: 175Handelsvertreter mit Sitz Würzburg: 8Handelsvertreter mit Sitz außerhalb: 5 Die Kosten belaufen sich für die Ausstellung eines Parkausweises für Handwerker oder Handelsvertreter für die Dauer eines Jahres auf 135,00 EUR. Für die Ausstellung eines Parkausweises für Soziale Dienste für die Dauer eines Jahres werden 39,00 EUR pro Jahr erhoben. Die jeweilige Parkerleichterung gilt immer nur für ein bestimmtes Fahrzeug.Wieviele Personen mit Wohnsitz in Würzburg haben einen Parkausweis für „Menschen mit Schwerbehinderung“? Welche Priviliegien sind an diesen Parkausweis geknüpft?Die Anzahl der gültigen Genehmigungen im Jahr 2022 belief sich auf 1.449 Stück. Neben der Benutzung von besonders gekennzeichneten Parkplätzen für Schwerbehinderte gibt es zusätzlich folgende Berechtigungen: 1. Parken an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) angeordnet ist, bis zu 3 Stunden.2. Im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten.3. An Stellen, die durch Zeichen „Parken“ (Zeichen 314 StVO), „Parkraumbewirtschaftungszone“ (Zeichen 314.1 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken.4. In Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken.5. An Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung.6. Auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden zu parken.7. In verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.Sind die Privilegien beim Parken für Personen mit „EU-Parkausweis“ (Mobilität durch eine Behinderung eingeschränkt) die gleichen wie für Personen mit „Parkausweis für Menschen mit Schwerbehinderung“?Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“ (für: außergewöhnlich gehbehindert) oder „BL“ (für: blind oder hochgradig sehbehindert) im Schwerbehindertenausweis erhalten den blauen „EU-Parkausweis“, welcher die vorgenannten Berechtigungen beinhaltet. Menschen mit einem GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 60 % auf Grund Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa oder Menschen mit einem GdB von mindestens 70 % bei künstlichem Darmausgang und gleichzeitig künstlicher Harnableitung erhalten eine Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (orangefarbener Parkausweis). Diese Parkerleichterungen haben die gleichen Berechtigungen wie unter Ziffer 2, mit Ausnahme der Benutzung der besonders gekennzeichneten Schwerbehindertenparkplätze. Der Geltungsbereich dieses Ausweises erstreckt sich allerdings nur auf die Bundesrepublik Deutschland, nicht auf die gesamte EU.Für die Feststellung der Zahlen wurde das Jahr 2022 betrachtet. Es wird darauf hingewiesen, dass das Erteilen einer Erlaubnis mit Parkerleichterung in das Aufgabenfeld des so genannten übertragenen Wirkungskreises einer Gemeinde fällt. Dies sind staatliche Aufgaben, welche kraft Gesetzes übertragen wurden. Daher sind auch staatliche Vorgaben und Vollzugshinweise zu beachten. Wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, hat man regelmäßig einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Verwaltungsentscheidung und mithin auch regelmäßig einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis.
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