NACHGEFRAGT: Versammlungsauflagen „Solidarität mit Palästina“-Demonstration

Anfrage von Konstantin Mack zur Stadtratssitzung am 14.12.2023

Antworten des Kommunalreferats in der Stadtratssitzung am 14.12.2023

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes unterliegt keinem Erlaubnisvorbehalt. Versammlungen sowie deren entsprechende Ausgestaltung sind lediglich anzeigepflichtig nicht jedoch genehmigungspflichtig. Die Stadt Würzburg macht regelmäßig von der Möglichkeit des Art. 15 Abs. 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes Gebrauch und spricht Beschränkungen aus. Diese Bescheide ergehen in der Aufgabenwahrnehmung des so genannten übertragenen Wirkungskreises; der betreffende Auflagenbescheid wird in anonymisierter Form informatorisch dieser Antwort beigefügt.

Vor der Versammlung wurde ein Plakat präventiv sichergestellt. Weiterhin wurde das sichtbare Tragen von ca. 20 Schals aufgrund ggf. strafrechtlich relevanter Schriftzüge vor Beginn der Versammlung untersagt. Während der Versammlung wurden zwei Plakattafeln eingezogen, zu denen Verfahren wg. Volksverhetzung und der Billigung von Straftaten nach dem StGB eingeleitet wurden. Ein weiteres Strafverfahren wurde gegen einen opponierenden Passanten eingeleitet, der die Versammlungsteilnehmer des Aufzuges durch Zeigen des Mittelfingers beleidigte.

Geschultes Personal des Staatsschutzes und auch Personal, das verwendete Sprachen in Wort und Schrift beherrscht, waren permanent anwesend. Neben den Führungs- und Einsatzkräften der Polizei waren auch drei Mitarbeiter des Fachbereichs Allgemeine Bürgerdienste bzw. der Fachabteilung Ordnungsaufgaben vor Ort.

Frage 4: Kam es zu Vorfällen, die ein polizeiliches Einschreiten erforderten bzw. Ermittlungen nach sich ziehen?