NACHGEFRAGT: Wohnhaus Grombühlstraße 20

Schild "Fluchtweg"
Pixabay CC0

Schriftliche Anfrage zur Stadtratssitzung am 30.09.2021

Mit unserer Anfrage möchten wir sicherstellen, dass die betroffenen Mietparteien, die durch die drohende Zwangsräumung des Wohnhauses unverschuldet in eine Notlage geraten könnten, von Seiten der Stadt beraten und begleitet werden – insbesondere falls es sich um Familien mit Kindern, ältere Menschen oder Personen mit Beeinträchtigungen handeln sollte. Uns interessiert auch die Frage, ob wir aus diesem Vorfall Maßnahmen ableiten können, um ähnlich gelagerten Fällen in Zukunft vorzubeugen.


Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,


für die Stadtratssitzung am 30.09.2021 stellen wir folgende Fragen:

  • Wie oft hat die Bauaufsicht in der Vergangenheit Kontrollen in dem Haus durchgeführt?
  • Wurde der (alte) Stadtrat vonseiten der Stadtverwaltung über die Vorgänge proaktiv unterrichtet? Wenn ja: wann und mit welchem Ergebnis? Wenn nein: warum nicht?
  • Wie lange hat es vom Verhängen der Nutzungsuntersagung für die Kellerabteile bis zu deren Räumung gedauert? Aus welchem Grund wurden in diesem Zuge nicht die anderen Wohnungen, die über die Baugenehmigung hinaus vermietet werden, ebenfalls geräumt?
  • Sollten in dem Haus Familien, Alleinerziehende mit Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen oder ältere Menschen leben, welche Begleitung und Hilfestellung bekommen diese vonseiten der Stadt jetzt und in Zukunft?
  • Gibt es persönlich Termine vor Ort, um die Bewohner:innen zu informieren, Fragen zu beantworten, Ängste aufzunehmen und zu minimieren bzw. auch Hilfebedarfe zu ermitteln?
  • Welche konkreten Maßnahmen kann die Stadtverwaltung ergreifen, um solche Vorfälle in Zukunft zu verhindern?

Wir bedanken uns schon im Vorfeld für die Beantwortung dieser Anfrage.


Mit freundlichen Grüßen


Konstantin Mack, Stv. Fraktionsvorsitzender

Silke Trost, Stv. Fraktionsvorsitzende



Antwort des Baureferates

Es wurden bislang seitens der Fachabteilung Bauaufsicht fünf Baukontrollen im gegenständlichen Anwesen durchgeführt.

Unabhängig der in Art. 54 Absatz 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung enthaltenen Reglementierungen, als die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen berechtigt sind, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten, ist es in der Vergangenheit zu Erschwernissen in Bezug auf die Begehung des Objektes gelangt. Die Fachabteilung Bauaufsicht musste derweilen ihr Recht teilweise durch Androhung beziehungsweise durch Erlass von Bescheiden samt Androhung unmittelbaren Zwanges durchsetzen. Aufgrund gegenwärtiger Verfahren in Bezug auf die Fachabteilung Bauaufsicht beziehungsweise deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden die gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich und penibel gewahrt, sowie die Termine stets in Beisein von in Beisein von mindestens zwei Personen der Fachabteilung Bauaufsicht durchgeführt.

In der Sitzung des Bau- und Ordnungsausschuss vom 13.03.2019 wurde entsprechend der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Würzburg mit Beschlussvorlage vom 15.02.2019 die Versagung zur 3. Planänderung in der Bausache zur Entscheidung vorgelegt…. Im Rahmen dieser Befassungen sind Äußerungen zur Situation im Anwesen getätigt worden.

Mit Bescheid vom 23.06.2017 wurde dem Betroffenen untersagt, die Räumlichkeiten im 1. und 2. Kellergeschoss nach Ablauf von zwei Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, zum Zwecke des Wohnens selbst zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen. Die Kündigung der Mietverträge wurde der Fachabteilung Bauaufsicht sodann mit Schreiben vom 04.07.2017 zu, 30.08.2017. Die Aufgabe der Wohnnutzungen in den Kellergeschossen konnte durch Begehung des Anwesens am 16.10.2017 aktenkundig festgestellt werden.

Die Forderung der Fachabteilung Bauaufsicht nach „unverzüglicher“ Räumung der Wohnnutzungen in den Kellergeschossen war nur deshalb rechtlich vertret- und durchsetzbar, weil die Nutzung formell rechtswidrig (ohne erforderliche Baugenehmigung) und darüber hinaus materiell rechtlich nicht genehmigungsfähig war. Auch hat der Betroffene an dieser Stelle mitgewirkt, ohne dass eine gerichtliche Auseinandersetzung erfolgte. In diesem Zusammenhang gelangte es zu einem „zügigeren“ Abschluss der Maßnahme.

Die Aufgabe der Wohnnutzungen im Rampengeschoss / Rampengalerie, im Erdgeschoss und im 4. Obergeschoss ist rechtlich anders einzuordnen. Es fehlt gleichfalls an der formellen Rechtmäßigkeit. Entsprechend der materiell-rechtlichen Beurteilung konnte jedoch anfänglich nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass unter Mitwirkung des Bauherrn an der Lösung der brandschutztechnischen Mängel als auch an Lösungsansätzen der anderen Versagungsgründe (Aufenthaltsqualität, Barrierefreiheit u. a.) eine nachträgliche Genehmigung von Wohnnutzungen herbeigeführt werden kann.

Dahingehend folgte zunächst die 3. Planänderung in Bezug auf das gegenständliche Objekt. Diese wurde mit Bescheid vom 24.05.2019 versagt. Gegen diese Ablehnung erhob der Betroffene Rechtsmittel. Das Verfahren zur 4. Planänderung, zu welcher sich der Betroffene zu Protokoll des Bayerischen Verwaltungsgerichtes Würzburg im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.07.2020 (Aufhebung des Bescheides der Stadt Würzburg vom 13.11.2018 – erneute Zwangsgeldandrohung) verpflichtete, wurde mit Schreiben vom 21.06.2021 nach Eintreten der Rücknahmefiktion (Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BayBO) als beendet erklärt.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat auf dieser Grundlage letztlich in seinem Urteil nach mündlicher Verhandlung am 08.07.2021 bestätigt, als die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung jetzt ermessensfehlerfrei und auch verhältnismäßig ergangen sei. Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften sei entsprechend der Rechtsprechung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bei einer Nutzungsuntersagung gegenüber den Bewohnern von Wohnraum, der für diese den alleinigen Mittelpunkt ihrer privaten Existenz bilde, in der Regel nur gegeben, wenn Wohnnutzung (auch) materiell rechtswidrig sei. Die Untersagung der Nutzung dieses Wohnraums ohne vorangegangene vergebliche Aufforderung, einen Bauantrag zu stellen, werde demnach in der Regel nicht schon dann verhältnismäßig sein, wenn die Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei, sondern nur dann, wenn sie (auch) materiell rechtswidrig ist.

Mit Urteil, datiert auf selbigen Tag, hat das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg ebenfalls bestätigt, dass die oben genannte 3. Planänderung infolge bauordnungsrechtlicher Verstöße unzulässig ist und kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung besteht, mithin die Versagung gerechtfertigt war.

Der Fachbereich Jugend und Familie der Stadt Würzburg arbeitet seit vielen Jahren sozialraumorientiert und hat daher auch in Grombühl ein Stadtteilbüro. Die Mitarbeiter:innen sind im Stadtteil bekannt und arbeiten eng mit den Institutionen wie z.B. Kindergärten, Schulen zusammen, so dass die Familien mit Hilfebedarf identifiziert und Unterstützungsangebote unterbreitet werden können.  Daher wurden bereits Beratungsgespräche im Haus mit der betroffenen Familie geführt und weitergehende Unterstützung angeboten.

Der Fachbereich Jugend und Familie der Stadt Würzburg arbeitet seit vielen Jahren sozialraumorientiert und hat daher auch in Grombühl ein Stadtteilbüro. Die Mitarbeiter:innen sind im Stadtteil bekannt und arbeiten eng mit den Institutionen wie z.B. Kindergärten, Schulen zusammen, so dass die Familien mit Hilfebedarf identifiziert und Unterstützungsangebote unterbreitet werden können. Daher wurden bereits Beratungsgespräche im Haus mit der betroffenen Familie geführt und weitergehende Unterstützung angeboten. Die weitere konkrete Bewohner:innenstruktur und damit verbundene Unterstützungsbedarfe werden zurzeit in Abstimmung zwischen Bau- und Sozialreferat eruiert.

Bewohner:innen, die sich bei der Stadtverwaltung gemeldet haben, wurden bereits vom Sozialreferat beraten. In Abstimmung mit dem Baureferat werden Kolleg:innen der Wohnungsnotfallhilfe und des Fachbereichs Jugend und Familie die weiteren Schritte begleiten.

Bedauerlicherweise gibt es für derlei Vorgänge keine allgemeingültige Lösung. In derart komplexen Verfahren – wie vorliegend – in denen widerstreitende Interessen und Rechtspositionen miteinander konkurrieren und diese in Abhängigkeit vom jeweiligen Sachstand punktgenau nach pflichtgemäßem Ermessen und im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abzuwägen sind, gestaltet sich die Vorgehensweise erfahrungsgemäß individuell. Dabei sind das Bewusstsein und die Mitwirkung des Betroffenen ebenfalls signifikante Merkmale des Geschehnisses. Die Fachabteilung Bauaufsicht kann daher lediglich entsprechend dem konkreten Einzelfall, die rechtlich gebotenen Maßnahmen einleiten und gegebenfalls das Verfahren im Rahmen der Einlegung/ Begehung von Rechtsbehelfen und damit unter Beteiligung der Judikativ rechtssicher abschließen.


Medienberichte zum Thema

mainpost.de, 18.02.2022 (MP Plus – kompletter Artikel nur für Abonennt*innen der Mainpost)
Zwangsräumung von Würzburger Wohnhaus: Bis zu 15 Bewohnern droht Obdachlosigkeit

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Zwangsräumung in Würzburg: Linksjugend fordert Enteignung des Vermieters

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Vermieter will Grombühl-Haus verkaufen: So reagiert die Stadt Würzburg

mainpost.de, 02.10.2021 (MP Plus – kompletter Artikel nur für Abonnent*innen der Mainpost):

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