NACHGEFRAGT: Recycling von Baustoffen

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Schriftliche Anfrage von Konstantin Mack zur Stadtratssitzung am 26.01.2023

Straßenbaustoffe für öffentliche Straßenbaumaßnahmen müssen den Anforderungen der Technischen Richtlinien, insbesondere den Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen (TL Gestein StB) entsprechen. Nur Gesteine die frostsicher, nahezu schadstofffrei, die geforderte Korngrößen und -anteile, den entsprechenden Widerstand gegen Zertrümmerung u. w. haben, können hier verwendet werden. Bevor Baustoffe eingesetzt werden können, müssen diese durch zugelassene Straßenbauinstitute geprüft werden (Erstprüfung). Diese Prüfungen müssen vom Hersteller regelmäßig wiederholt werden.
 
Die Einhaltung der Technischen Richtlinien wird insbesondere bei Fördermaßnahmen vorausgesetzt. Diese Regelwerke sichern somit die Nachhaltigkeit der Bauwerke.
 
Bestimmte Recyclingbaustoffe können nach den einschlägigen Lieferbedingungen bei Straßenbaumaßnahmen eingesetzt werden. Für die einzelnen Recyclingmaterialien werden hier jeweils Anforderungen vorgegeben.
 
Im Trinkwasserschutzgebiet, im Überschwemmungsgebiet und nahe am Grundwasserspiegel dürfen Recyclingbaustoffe normalerweise nicht eingebaut werden.
 
Der Fachbereich Tiefbau und Verkehrswesen ist als öffentlicher Auftraggeber aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) verpflichtet Rezyklate einzusetzen. In Ausschreibungsunterlagen wird derzeit die Herstellung der Leistungen gemäß der Technischen Richtlinien gefordert. Recyclingmaterialien werden, wenn keine einschränkenden Bedingungen vorliegen, nicht ausgeschlossen. Somit bleibt es dem anbietenden Unternehmer überlassen, welchen geeigneten Baustoff er wählt.

Im Würzburger Energie Standard (WES) ist mit Beschlusslage des Stadtrates vom 10.03.2022 festgelegt worden dass „Bei Einsatz von Beton ist mindestens ein 30% Recyclingbetonanteil bei Bauvorhaben in der Rohbaukonstruktion ab dem Betrag von 250.000 Euro / Brutto einzusetzen, Voraussetzung sind keine unzumutbaren Mehrkosten und einer negativen CO2 Bilanz aufgrund von Transportwegen o.ä.“

Bisher wurde nur bei wenigen Maßnahmen Recyclingmaterial eingesetzt. Nach Einschätzung des FB TBuV könnte dies bei den ausführenden Firmen an folgenden Faktoren liegen:
– fehlende Güteprüfungen für die Recyclingbaustoffe und die (wiederkehrende) Kosten für diese
– Verfügbarkeit der erforderlichen Menge und Qualität zum benötigten Zeitpunkt
– Transportentfernung zum güteüberwachten Hersteller ist zu groß
– die Einbaumengen im innerstädtischen Bereich sind zu gering, der Aufwand für die
Abstimmung mit den zuständigen Behörden ist groß
– Rechtsunsicherheit
 
Beim Projekt „Abbruch des Quellenbach Parkhauses“ bestehen konkrete Überlegungen zur regionalen Wiederverwertung des zur Verfügung stehenden Betonabbruchmaterials.

Am 01.08.23 tritt die Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe in Kraft. Es muss zunächst abgewartet werden, wie sich diese neue Regelung auf die Baupraxis auswirkt, um daraus konkrete Handlungsoptionen für die Bauverwaltung abzuleiten. Die bisherigen verschiedenen (Bundesländer-) Regelungen in diesem Bereich sind entweder nicht rechtsverbindlich, sind ungenau formuliert oder nicht bundesweit anerkannt.

Das Regelungsvorhaben umfasst die Änderung mehrerer Einzelverordnungen und die Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung:
– Neufassung der Bundes-Bodenschutz- u. Altlastenverordnung
– Neufassung der Ersatzbaustoffverordnung
– Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung

Die Verordnung hat vorrangig den Schutz von Menschen und Umwelt vor Schadstoffen – insbesondere den Schutz von Böden und Grundwasser bei der Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe zum Ziel. Gleichzeitig soll im Sinne der Kreislaufwirtschaft die Inanspruchnahme natürlicher Ressourcen vermieden werden, indem möglichst hohe Verwertungsquoten für mineralische Abfälle erreicht werden. Für den Umgang mit mineralischen Ersatzbaustoffen, Böden und Abfällen soll durch die Festlegung von bundeseinheitlichen Regelungen Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen werden.

Die Stadt hat bisher für Baustoffe oder Baumaterialien keine Recyclinganlagen, keine Deponien zur Zwischenlagerung, keine organisatorische und personelle Abbildung im Verwaltungsgefüge.

Durch die Neuschaffung der Stelle „Technischer Umweltschutz“ im Fachbereich Tiefbau und Verkehrswesen sind erste Überlegungen zur Schaffung von geeigneten Verfahrensschritten (Zwischenlagerfläche, etc.) in Vorbereitung.

Beim Projekt „Abbruch des Quellenbach Parkhauses“ bestehen konkrete Überlegungen zur regionalen Wiederverwertung des zur Verfügung stehenden Betonabbruchmaterials.